Wissenswertes
Rechengrößen ab 1. Januar 2025 im Überblick
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Rechengrößen/Entgeltgrenzen (in Euro) | |
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Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 5.512,50 Euro im Monat / 66.150 Euro im Jahr |
Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung | 6.150 Euro im Monat / 73.800 Euro im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung | 8.050 Euro im Monat / 96.600 im Jahr |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 9.900 Euro im Monat / 118.800 im Jahr |
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2025 in der Rentenversicherung | 50.493 Euro pro Jahr |
Monatliche Bezugsgröße | 3.745 Euro |
Durchschnittlicher gesetzlicher Zusatzbeitragssatz | 2,5 Prozent |
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Arzneimittelinformationen der Kassenärztlichen Vereinigungen
Direkter Zugang zu allen Mitteilungen über Arzneimittel der Kassenärztlichen Vereinigungen in NORDWEST
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein
https://www.kvno.de/praxis/verordnungen/arznei-heil-und-hilfsmittel/arzneimittel
Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe
http://www.kvwl.de/arzt/recht/kvwl/amv_hmv/index.htm
Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
https://www.kvhh.net/de/praxis/verordnung/arznei-und-heilmittel.html
Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern
https://www.kvmv.de/mitglieder/medizinische-beratung/arzneimittel/index.html
Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
https://www.kvsh.de/praxis/verordnungen/arzneimittel
Im Ausland gesetzlich Krankenversicherte haben in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ärztliche Versorgung. Sie können hier – soweit erforderlich – Sachleistungen (z. B. ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung) nach deutschem Recht in Anspruch nehmen.
Welche Leistungen der Krankenversicherung für Urlauber aus einem EU/EWR-Staat oder der Schweiz in Frage kommen, finden Sie in den Merkblättern der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA). Die DVKA ist eine Gemeinschaftseinrichtung der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und internationales Bindeglied zwischen den Sozialversicherungssystemen im Rahmen der EG- und Abkommensregelungen mit über 40 Staaten.
Weitere Informationen zur Abteilung Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) des GKV-Spitzenverbandes finden Sie unter https://www.dvka.de/de/versicherte/touristen/touristen.html.
Zum 01.02.2019 wurde das Leistungskomplexsystem zur Vergütung der ambulanten Pflegesachleistung in Nordrhein-Westfalen geändert. Folgende Änderung haben wir in der neuen Fassung des Internetrechners berücksichtigt:
- Einführung der neuen Leistungskomplexe „32 – Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung“
und „33 – Hauswirtschaftliche Versorgung“ - Einführung der neuen Umlage zur Refinanzierung der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) ab 01.01.2020
Die neue Umlage nach dem PflBG löst sukzessive die alte Umlage nach der AltPflAusglVO NRW (kurz APU) ab. Für mehrere Jahre bestehen diese allerdings nebeneinander. Mit unserem Preisrechner für ambulante Pflegesachleistungen können Sie die sich aus dem vereinbarten Punktwert ergebenden Preise ohne Rundungsdifferenzen ermitteln.
Den neuen Preisrechner können Sie hier als Excel-Datei herunterladen:
- SBG I – Allgemeiner Teil
- SGB II – Grundsicherung für Arbeit Suchende
- SGB III – Arbeitsförderung
- SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
- SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung
- SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung
- SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
- SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- SGB X – Verwaltungsverfahren
- SGB XI – Soziale Pflegeversicherung
- SGB XII – Sozialhilfe
Heilmittelleistungen in den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Podologie sowie Ernährungstherapie dürfen nur von zugelassenen Leistungserbringern zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Eine Zulassung kann bei der für das jeweilige Bundesland zuständigen Arbeitsgemeinschaft nach § 124 Absatz 2 SGB V beantragt werden. Die zuständigen Arbeitsgemeinschaften finden sich auf der Webseite des GKV-Spitzenverbandes:
https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/zulassende_stellen/zulassungsstellen
Für die Versorgung der Versicherten der Betriebskrankenkassen mit Heilmitteln hat der BKK-Landesverband NORDWEST Verträge mit den Berufsverbänden der jeweiligen Leistungserbringer in seinem Verbandsbereich geschlossen.
Im Folgenden sind die einzelnen Verträge mit den dazugehörigen Preisvereinbarungen – getrennt nach Bundesländern – aufgeführt. Die Preise wurden zum 01.07.2019 durch bundesweit geltende Höchstpreise ersetzt, die auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes einzusehen sind:
https://www.gkv-heilmittel.de/fuer_heilmittelerbringer/heilmittelpreise/heilmittelpreise.jsp
Leistungen, die nur in einzelnen Verträgen vereinbart wurden, sind auch weiterhin nur für diese Verträge abrechnungsfähig. Für die Anwendung der Preise nach § 125b SGB V zum Stichtag 01.07.2019 (Behandlungsdatum oder Verordnungsdatum) gelten die jeweils getroffenen vertraglichen Regelungen. Die Höchstpreise gelten bis mindestens 30.06.2020.