Rehabilitation ganz in Ihrer Nähe
Die Möglichkeiten der kurativen Medizin sowie der Hochleistungsmedizin reichen nicht aus, um die Folgen chronischer Krankheiten und Behinderungen zu bewältigen oder diese zu vermeiden. Immer mehr Menschen müssen sich zudem mit den durch Arbeit, Umwelt und Lebensgewohnheiten verursachten Krankheiten arrangieren. Dieser Prozess wird durch die Zunahme der Lebenserwartung oder infolge von veränderten Arbeits(zeit)bedingungen noch verstärkt.
Unabhängig von diesem Entwicklungsprozess ist die medizinische Versorgung beim niedergelassenen Arzt oder im Krankenhaus nach wie vor auf Heilung ausgerichtet.
Dies allein reicht aber nicht aus. In Ergänzung zu den kurativen Maßnahmen haben Reha-Leistungen zum Ziel, Störungen von Fähigkeiten und soziale Beeinträchtigun-gen als Folge einer Krankheit, Verletzung oder Behinderung zu beseitigen oder zumindest abzuschwächen. Den betroffenen Patienten soll mit dieser Leistung die Rückkehr in Alltag und Beruf erleichtert werden.
Die Weichen für den Erfolg einer Rehabilitation werden schon vor der eigentlichen Maßnahme gestellt. Insofern ist es wichtig, dass der erforderliche Hilfebedarf rechtzeitig erkannt, die notwendigen Maßnahmen zeitnah geplant und bewilligt werden. Um dieses Ziel zu unterstützen, bestehen z. B. zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Vermeidung von bürokratischen Hindernissen Kooperationsabsprachen zwischen der Kranken- und Rentenversicherung.
Die sich abzeichnende demographische Entwicklung sowie die Diskussion über die begrenzte Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme wird im Übrigen zur Fol-ge haben, dass dem Wandel des Krankheitsspektrums besser Rechnung zu tragen ist und die Prioritäten insbesondere in Bezug auf das Aufgabenspektrum von Prävention, Vorsorge bzw. Rehabilitation neu definiert werden. Zusätzliche Informationen zu aktuellen Neuigkeiten finden Sie unter www.bar-frankfurt.de im Internet.
Die Aussage „Soviel ambulant wie möglich – soviel stationär wie nötig“ gilt auch für den Bereich der medizinischen Rehabilitation. Folglich hat die ambulante Rehabilitation, wenn sie medizinisch vertretbar ist, Vorrang vor stationärer Rehabiliation. Die Ergebnisse der Rehabilitationsforschung belegen ohnehin sehr deutlich, dass die Wirksamkeit von ambulanten bzw. stationären Rehabilitationsmaßnahmen identisch ist, wenn die üblichen Qualitätsstandards eingehalten werden.
Ein flächendeckendes Versorgungsnetz steht für Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation (noch) nicht zur Verfügung. In Ballungszentren hat sich dieses Versorgungsangebot inzwischen etabliert. Im Wesentlichen handelt es sich um Angebote zur geriatrischen, kardiologischen, orthopädischen und neurologischen Rehabilitation. Für Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen, Medikamente) bestehen entsprechende Versorgungsstrukturen.
Sofern eine ambulante Reha-Maßnahme nicht durchführbar ist, bleibt zu prüfen, ob und ggf. in welchem Rahmen ein stationäres Angebot notwendig ist, um das geplante Reha-Ziel zu erreichen. Um ein angemessenes und qualitätsgesichertes Versorgungsangebot bieten zu können, belegen die Betriebskrankenkassen speziell ausgewählte Kliniken.
Antworten auf Ihre Fragen zur Rehabilitation finden Sie unter www.bkk.de Themenfeld: Leistungen – Rubrik: Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen. Weitere Informationen erhalten Sie direkt von Ihrer Betriebskrankenkasse.
Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sowie Müttergenesungskuren können nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind.
Eine Abweichung von diesem Leistungsintervall ist nur im Ausnahmefall bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Notwendigkeit möglich.
Die Dauer von Rehabilitationsmaßnahmen richtet sich im Einzelfall nach der individuellen Vorsorge- oder Rehabilitationsbedürftigkeit und den persönlichen Voraussetzungen.
Rehabilitationsleistungen sollen grundsätzlich zunächst für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
Bei Rehabilitationsmaßnahmen ist eine längere Dauer als die gesetzliche Regeldauer möglich, wenn dies zur Erreichung des Rehabilitationszieles erforderlich ist.
Bei bestimmten Indikationen ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und/oder Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel in der Regel nicht durch eine dreiwöchige Rehabilitationsmaßnahme zu erreichen. Hierunter können z. B. Rehabilitationsmaßnahmen bei Suchterkrankungen, psychischen, psychosomatischen und neurologischen Erkrankungen und Maßnahmen der geriatrischen Rehabilitation fallen.
Die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen setzt die Bereitschaft und Fähigkeit des Versicherten zur aktiven Mitwirkung voraus.
Der Vertragsarzt klärt die Versicherten über die medizinischen Gesichtspunkte der Rehabilitation mit dem Ziel auf, sie für die Rehabilitation zu motivieren.
Verordnung
Voraussetzung für die Verordnung der ambulanten oder stationären Rehabilitation ist die medizinische Notwendigkeit auf der Grundlage der festgestellten Rehabilitationsbedürftigkeit. Eine Rehabilitationsmaßnahme, die mit gleicher Erfolgsaussicht sowohl ambulant oder auch stationär durchgeführt werden kann, ist grundsätzlich als ambulante Rehabilitation zu verordnen.
Der Vertragsarzt verordnet die erforderliche ambulante oder stationäre Rehabilitation und kann einen Vorschlag für eine bestimmte Reha-Klinik aussprechen. Die abschließende Entscheidung trifft die Krankenkasse.
Kommt die Rehabilitation durch einen anderen Leistungsträger in Betracht gilt das Antrags- bzw. Verordnungsverfahren dieses Trägers.
Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers besteht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme wegen einer erheblichen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Patienten in Betracht kommt.
Sind Nachsorgemaßnahmen wegen Krebserkrankungen und Rehabilitationsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche erforderlich, bestehen ggf. gleichrangige Leistungsansprüche gegenüber den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen. Die Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers besteht bei Vorliegen eines Arbeitsunfalles oder einer anerkannten Berufskrankheit.
Für bestimmte Personengruppen gelten zum Teil besondere Regelungen. Die Details können Sie ggf. bei Ihrer Betriebskrankenkasse erfahren
Ist die Erwerbsunfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert, ist die Rentenversicherung zuständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die persönlichen Voraussetzungen:
- Die Erwerbsfähigkeit ist wegen Krankheit oder Behinderung erheblich beeinträchtigt und kann durch eine Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden oder durch die Reha kann eine wesentliche Verschlechterung vermieden werden.
- Wenn Sie bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, dann muss sich durch die Rehabilitation Ihr Gesundheitszustand so bessern, dass Sie wieder arbeiten können.
- Bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung kann der Arbeitsplatz voraussichtlich durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen:
- Sie haben die Wartezeit von 15 Jahren (180 Beitragsmonate) erfüllt oder
- Sie erhalten bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung.
- Als verwitweter Ehepartner erfüllen Sie die Voraussetzungen auch, wenn Sie Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.
Für medizinische Reha-Leistungen gibt es darüber hinaus folgende Möglichkeiten, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sie haben in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung mindestens sechs Kalendermonate lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt.
- Sie sind vermindert erwerbsfähig oder müssen in absehbarer Zeit damit rechnen und haben die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt.
Wer sowohl die persönlichen Voraussetzungen als auch eine der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die erforderlichen Leistungen erhalten.
Hinweise zum Verwaltungsverfahren der Rentenversicherung sowie weitere Informationen zum Thema Rehabilitation finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de im Themenfeld Reha.
Vor dem Hintergrund der sich verändernden Lebens- und gesundheitlichen Situationen von Kindern und Jugendlichen, gekennzeichnet durch die Zunahme von chronischen und psychosomatischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter, ist auch der Bedarf an spezifischen und qualifizierten Rehabilitationsleistungen für diesen Personenkreis gestiegen. Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen hat daher im gesundheitlichen Versorgungssystem einen besonderen Stellenwert.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen bieten in Ergänzung zu den medizinischen Leistungen den Kindern und Jugendlichen ein therapeutisches persönlichkeitsstützendes Milieu und beinhalten gesundheitsfördernde Maßnahmen. Die Maßnahmen sind um so effizienter, je mehr diese durch eine individuelle, patientenorientierte Führung der Teilnehmer und eine gezielte Nachsorge unterstützt werden.
Nach Abschluss der Akutbehandlung ist eine konsequente und andauernde Nachsorge des Krebspatienten unerlässlich. Sie umfasst mehr als nur die laufende ärztliche Betreuung und Kontrolle, denn in den meisten Fällen wird dem Krebskranken erst nach der Krankenhausentlassung bewusst, dass sich sein Leben verändert hat. Es ergeben sich Fragen nach der beruflichen Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Vielfältige Hilfestellungen sind notwendig, vor allem aber solche psychosozialer Art.
Als Teil der Nachsorge, die in erster Linie auch Aufgabe des behandelnden Arztes ist, gewähren die Gesetzlichen Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in der Form der stationären Nachbehandlung in spezialisierten onkologischen Reha-Kliniken.
In Nordrhein-Westfalen wird das Bewilligungsverfahren zentral von der Arbeitsgemeinschaft für Krebsbekämpfung mit Sitz in Bochum gesteuert. Die stationäre Nachbehandlung kann vom niedergelassenen oder vom Krankenhausarzt angeregt werden. Hierzu ist die Ausfertigung eines ärztlichen Befundberichtes (Vordruck CA 5) erforderlich, in dem möglichst präzise tumorspezifische Angaben gemacht werden sollen. Die notwendigen Vordrucke erhalten Sie ggf. von Ihrer Betriebskrankenkasse.
Informationen über Reha-Möglichkeiten für Krebskranke können Sie unter www.argekrebsnw.de nachlesen.
Zu den Suchtkrankheiten zählen Abhängigkeit von
- Alkohol
- Medikamenten
- Drogen
Diese Rehabilitation gibt es als ambulante und/oder stationäre Entwöhnungsbehandlung. Ziel der Rehabilitation ist es, dem Patienten ein suchtmittelfreies Leben zu ermöglichen und Gesundheitsstörungen zu beseitigen.
Wo es Rat und Hilfe gibt
Wegen der besonderen Anforderungen an die Rehabilitation bei Suchtkrankheiten haben sich die Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen mit der Deutsche Rentenversicherung Rheinland bzw. Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu Arbeitsgemeinschaften zusammengeschlossen. Ihre Adressen:
Rheinische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
DRV Rheinland
Königsallee 71
40215 Düsseldorf
Westfälische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
DRV Westfalen
Gartenstraße 194
48147 Münster
Den Antrag für eine Rehabilitation bei Suchterkrankungen richten Sie bitte an die Arbeitsgemeinschaft, die unter Beachtung Ihres Wohnorts für den jeweiligen Landesbereich zuständig ist.
Suchtberatungsstellen, Fachambulanzen, die psychosozialen Dienste der Gesundheitsämter und andere Stellen im Suchtbereich helfen Ihnen dabei. Unter www.bzga.de – Themenbereich: Service/Beratungsstellen und unter www.loegd.nrw.de (Themenbereich: Links) finden Sie eine Adresse in Ihrer Nähe.
Darüber hinaus bietet die Landesfachstelle Glücksspielsucht auf Ihrer Internetseite www.landesfachstelle-gluecksspielsucht-nrw.de aktuelle Informationen zum Thema Glücksspielsucht an.
Weitergehende Informationen erhalten Sie ggf. von den Arbeitsgemeinschaften unter www.drv-rheinland.de Themenfeld: Reha/Leistungen/Entwöhnungsbehandlung sowie von Ihrer Betriebskrankenkasse.
Nach Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme sind die Patienten in der Regel motiviert, die erreichten Verhaltensänderungen in den eigenen Tagesablauf zu integrieren. Diese positiven Effekte können durch eine gezielte Nachbetreuung genutzt und dauerhaft gefördert werden, insbesondere wenn gesundheitsfördernde Lebensweisen im Alltag von Bedeutung sind. Die Einrichtung erstellt einen individuellen Plan für die Nachbetreuung, der Empfehlungen über die Nutzung weiterer Maßnahmen und Hilfen enthält. Zur Sicherung eines längerfristigen Rehabilitationserfolges kommt es in der Nachbetreuung darauf an, die Vorschläge aus dem ärztlichen Abschlussgespräch und -bericht aufzugreifen und ggf. die gezielte Motivierung für eine Stärkung der Eigenverantwortung des Versicherten für die eigene Gesundheit durch entsprechende Angebote nachhaltig zu unterstützen.
Bereits Ende 1999 haben die Spitzenverbände der Gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung eine gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit in der Qualitätssicherung verabschiedet. Dies war Ausgangspunkt für eine enge Kooperation. Seither wurden die wesentlichen Vorhaben der Rehabilitationsträger in der Qualitätssicherung abgestimmt und koordiniert. So werden beispielsweise für den Leistungsbereich der stationären medizinischen Rehabilitation bereits bundesweit vergleichbare Qualitätsstandards gefordert. Zurzeit sind ca. 1000 Rehabilitationseinrichtungen in ein Qualitätssicherungsverfahren eingebunden.
Ergänzende Informationen können unter www.qs-reha.de im Internet aufgerufen werden.
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss, der Gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen, am 16. März 2004 beschlossenen Rehabilitations-Richtlinien sind zum 01.04.2004 in Kraft getreten. Sie sollen die notwendige, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gewährleisten und regeln außerdem die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen.
Die Rehabilitations-Richtlinien (PDF, 145 KB) stehen hier als pdf-Datei zur Verfügung.
Die Beschlüsse/Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen finden Sie unter www.g-ba.de.
Kollektionen: Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen.
Nach schweren Erkrankungen können Arbeitnehmer mit Einwilligung des Arbeitgebers allmählich wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Die stufenweise Wiedereingliederung verfolgt den Zweck, arbeitsunfähigen Versicherten, die ihre Tätigkeit teilweise wieder ausüben können, einzugliedern. Der behandelnde Arzt soll Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten bescheinigen und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkassen eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) einholen. Die stufenweise Wiedereingliederung erfolgt in Abstimmung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse.
Weil Auskunft, Beratung und kompetente Einschätzung des Hilfebedarfs für die Teilhabe und von Behinderung bedrohter Menschen von wesentlicher Bedeutung sind, wurden inzwischen bundesweit in nahezu allen Landkreisen und kreisfreien Städten gemeinsame Servicestellen (§ 23 SGB IX) eingerichtet, die jedem Rat- und Hilfesuchenden in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe als Anlaufstelle zur Verfügung stehen. Alle Adressen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de (Themenfeld: Rehabilitation/Servicestellen).
Mit den gemeinsamen Servicestellen wird das bereits bestehende umfangreiche Beratungsangebot der Rehabilitation um ein neues trägerübergreifendes Angebot ergänzt.
In der Servicestelle wird der Ratsuchende über die Zielsetzung, Zweckmäßigkeit und Erfolgsaussicht möglicher Leistungen beraten. Es wird der individuelle Hilfebedarf ermittelt und geprüft, welcher Rehabilitationsträger für die Leistungen zuständig ist. Sofern verschiedene Rehabilitationsträger an der Leistung beteiligt sind, koordiniert die Servicestelle die Zusammenarbeit dieser Träger. Außerdem stehen die Mitarbeiter der gemeinsamen Servicestelle bei der Antragstellung und Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Rehabilitationsträger dem Betroffenen bis zur Leistungserbringung zur Seite.
Unabhängig von diesem Serviceangebot bleibt es Behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen und ihren Vertrauenspersonen nach wie vor unbenommen, die bekannten Beratungsangebote der Betriebskrankenkassen oder anderer Rehabilitationsträger zu nutzen.
Hier können durch entsprechende Links weitere, für die Rehabilitation wichtige Ansprechpartner/Institutionen und Datenbanken aufgerufen werden.
- Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaft (AWMF)
http://www.uni-duesseldorf.de/www/awmf/ - Ärztliches Zentrum für Qualität in der Medizin (ÄZQ)
http://www.aezq.de/ - Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Behinderten
http://www.behindertenbeauftragter.de/ - Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)
http://www.bar-frankfurt.de/ - Deutsche Gesellschaft für Rehabilitationswissenschaften (DGRW)
http://www.uke.uni-hamburg.de/extern/dgrw/ - Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e. V. (DEGEMED)
http://www.degemed.de/ - Deutsche Vereinigung für Rehabilitation Behinderter e. V. (DVfR)
http://www.dvfr.de/ - Deutscher Bäderkalender
http://www.baederkalender.de/ - Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI)
http://www.dimdi.de/dynamic/de/index.html - Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen
http://www.rehakliniken.de/ - Rehadat – Das Informationssystem zur beruflichen Rehabilitation
http://www.rehadat.de/