Gesetzliche Krankenkassen in NRW beenden Auseinandersetzung um Ausbildungskosten für Notfallsanitäter

Gemeinsame Presseerklärung

Düsseldorf, 26. Februar 2019. Die gesetzlichen Krankenkassen in NRW legen die juristische Auseinandersetzung mit den Kommunen um die alleinige Finanzierung der Notfallsanitäter-Ausbildung bei. Drei Klagen, die gegen Kommunen laufen, werden zurück genommen und Widerspruchsverfahren nicht weiter verfolgt. „Die gesetzlichen Krankenkassen ziehen damit die Konsequenzen aus einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig-Holstein und einem Gutachten des NRW-Gesundheitsministeriums“, begründet Dirk Ruiss, Leiter der Landesvertretung NRW des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (vdek) im Namen der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen diesen Schritt. Daraus folgt, dass die Krankenkassen/-verbände in den Gesprächen mit den Kommunen über die Bedarfsplanung im Rettungsdienst künftig ihre Vorbehalte gegen die Finanzierung der Kosten der Ausbildung nicht mehr vorbringen und die notwendigen und anerkennungsfähigen Kosten berücksichtigen werden. „Die Krankenkassen haben immer begrüßt, dass das neue Berufsbild der Notfallsanitäter geschaffen wurde“, sagt Ruiss.
Die Ausbildung der Notfallfallsanitäter haben die gesetzlichen Krankenkassen ungeachtet ihrer juristischen und politischen Bewertung in den vergangenen Jahren finanziert, wenn die Kommunen die Ausbildungszahlen in die Bedarfsplanung aufgenommen haben. Die Gebühren fallen beim Rettungstransport der Versicherten an, die die Krankenkassen bezahlen. Laut Rettungsgesetz NRW sind die Ausbildungskosten Bestandteil der Rettungsdienstgebühren und somit in deren Berechnung einzukalkulieren. Dies gilt sowohl für die Fortbildungen der Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern als auch für die dreijährige Vollausbildung. Inzwischen sind nach Angaben der Bezirksregierungen in NRW mehrere tausend Rettungsassistenten, darunter auch Angehörige der Hilfsorga-nisationen, zu Notfallsanitätern fortgebildet worden bzw. haben Vollausbildungen begonnen.
Die gesetzlichen Krankenkassen betonen, dass der Rettungsdienst in NRW seine Aufgaben sehr gut erfüllt. Gleichwohl sehen sie mit Sorge, dass die Kosten seit Jahren steigen und inzwischen bei rund 800 Millionen Euro pro Jahr liegen. Die gesetzlichen Krankenkassen setzen sich deshalb weiter dafür ein, dass im ganzen Land die bestmöglichen Standards auf wirtschaftlich tragfähiger Grundlage gelten, damit der Rettungsdienst den aktuellen und künftigen demographischen Herausforderungen gewachsen ist. So halten sie es für erforderlich, einheitliche Standards für die Kalkulation der Kosten festzulegen, so wie dies in Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall ist. Sie fordern zudem, dass die gesetzlichen Krankenkassen bei den Gesprächen mit den Kommunen nicht nur angehört werden, sondern dass sie echte Verhandlungen führen können. Zu häufig lassen Kommunen einen wirtschaftlichen Umgang mit den Beitragsgeldern der gesetzlich Krankenversicherten vermissen. Darüber hinaus treten die Krankenkassen in NRW dafür ein, dass der Rettungsdienst über Stadtgrenzen hinaus geplant wird, z.B. indem Leitstellen auf Kreisebene und nicht mehr in jeder Stadt eingerichtet werden. Gesprächen über die Weiterentwicklung eines wirtschaftlichen, funktionalen und qualitätsorientierten Rettungswesens stehen die Krankenkassen jederzeit offen gegenüber.

Zum Hintergrund
2014 hat der Bundesgesetzgeber das Berufsbild des Notfallsanitäters ge-schaffen. Bis 2021 können sich die früheren Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern fortbilden, ohne eine Vollausbildung absolvieren zu müssen. Die Vollausbildungen wurden auf drei Jahre erhöht. Ab 2027 dürfen Rettungswagen nur noch mit Notfallsanitätern besetzt werden. Durch das von der damaligen Landesregierung geänderte Rettungsgesetz wurden die Krankenkassen verpflichtet, nicht nur die Mehrkosten der neuen Ausbildung, sondern alle Ausbildungskosten zu tragen. Zuvor hatten die Kommunen die Ausbildung zu Rettungsassistenten finanziert. Die Bestimmung des NRW-Gesetzes hatten die Krankenkassen in NRW juristisch angefochten mit der Begründung, dass das Land NRW dazu nicht die gesetzliche Befugnis hatte. In einem ähnlichen gelagerten Fall in Schleswig-Holstein hat dagegen das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein im Dezember 2018 die Regelungskompetenz des Landes bejaht. Aus dieser Entscheidung haben die gesetzlichen Krankenkassen in NRW nun die Konsequenzen gezogen.
Bei der Bedarfsplanung führen die gesetzlichen Krankenkassen mit den 54 Kreisen und kreisfreien Städten in NRW die Gespräche u.a. darüber, wie viele Fahrzeuge, wie viel Personal die Kommune oder der Kreis benötigt, um die Aufgaben des Rettungsdienstes zu erfüllen. Ein Teilbereich dieser Gespräche betreffen die Ausbildungen der Notfallsanitäter.

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